Einem am 28.07.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (SG) zufolge darf der Leistungsträger einem ALG II Empfänger in begründeten Ausnahmefällen die Leistungen kürzen, insofern er zum Gesprächstermin bei der Behörde nicht erscheint und in diesem Zusammenhang nicht die angeforderte Reiseunfähigkeitsbescheinigung, sondern lediglich eine Krankschreibung einreicht.
Aus einem am 28.07.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) geht hervor, dass einer ALG II Bezieherin für ihr Neugeborenes im Rahmen der Baby-Erstausstattung eine zweite Bettwäschegarnitur zum Wechseln zusteht.
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