Dem Landessozialgericht Rheinland Pfalz (LSG) zufolge darf ein erwerbsfähiger EU-Bürger, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder gar bereits erloschen ist und folglich auch kein ALG II Anspruch besteht, darüber hinaus auch vom Sozialhilfe-Bezug ausgeschlossen werden, insofern er schon sechs Monate im Bundesgebiet verweilt.
Aus einem Urteil des Sozialgerichts Speyer (SG) geht hervor, dass ein Arbeitnehmer im Falle des Wechsels aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis lediglich dann mit einer ALG I Sperre rechnen muss, insofern ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung aller Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Aus einem am 18.02.2016 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass der parallele Bezug von Elterngeld und Krankengeld unter bestimmten Umständen durchaus mit der Rechtsordnung vereinbar ist.
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