In Deutschland sind derzeit über sechs Millionen Menschen auf die staatlichen Hilfen in Form von Hartz IV angewiesen. Die grundgesetzlich verankerte Grundsicherung lässt jedoch keinen Spielraum für Anschaffungen, die außerhalb der Reihe sind.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer am 09.12.2016 ergangenen Entscheidung die Rechte von am Down-Syndrom leidenden Sozialhilfeempfängern gestärkt.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit einer Entscheidung vom 15.12.2016 klar gestellt, dass einem an einer chronischen Schmerzerkrankung leidenden Sozialhilfeempfänger kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten zusteht.
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