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Pendlerpauschale: Kürzung ist verfassungswidrig

Nachricht zum Thema weitere Themen vom 09.12.2008 um 17:18 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am heutigen Dienstag entschieden, dass die im Jahr 2007 vorgenommene Abschaffung der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer auf dem Weg zur Arbeit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt und somit verfassungswidrig ist (Az.: 2 BvL 1/07 u. a. ).

Die vom Gesetzgeber angeführte Begründung für die Streichung der Entfernungspauschale reiche nicht aus, entschieden die Karlsruher Richter. Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich genannte Ziel der Haushaltskonsolidierung könne “trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen”. Die seit 2007 geltende Neuregelung ist folglich verworfen. Diese hatte vorgesehen, dass erst Fahrten ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden können, womit der Staat 2,5 Milliarden Euro jährlich gespart hätte.

Das Bundesfinanzministerium kündigte nach dem Urteil an, dass die Pendlerpauschale bis Ende 2009 wieder nach altem Recht gelten werde. Infolgedessen können die etwa 16 Millionen Berufspendler wieder alle Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort mit einer Pauschale von 30 Cent ab dem ersten Kilometer steuerlich geltend machen. Die Bundesregierung werde ferner keine Maßnahmen ergreifen, um die Steuerausfälle an anderer Stelle einzusparen, teilte das Finanzministerium ergänzend mit.

Ob die Pendlerpauschale in dieser Form langfristig bestand haben wird, ist jedoch nicht sicher. Der Vorsitzende Richter Andreas Voßkuhle betonte nämlich in seiner Urteilsbegründung, dass der Gesetzgeber mit dem Urteil “nicht verpflichtet sei, die Pendlerpauschale in ihrer alten Form wieder einzuführen”. Diesbezüglich ließ das Bundesfinanzministerium offen, wie die Neuregelung ab dem Jahr 2010 aussehen wird. Die Bundesregierung werde dies zu gegebener Zeit entscheiden.

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bisher ein Kommentar zu zu dieser Nachricht
  1. Hoffmann Gabriele am 18. Februar 2009 um 14:26 Uhr

    Ich würde gern wissen, ob Hartz-IV Empfänger, die an einer Fortbildung teilgenommen haben, die Fahrtkosten aber erst ab 21. KM erstattet erhalten haben, noch durch das neue Urteil hinsichtlich er Pendlerpauschale eine Nachzahlung beanspruchen können.

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