Dem Sozialgericht Leipzig (SG) zufolge handelt es sich bei der im SGB II normierten sechsmonatigen Frist zur Senkung überhöhter Unterkunftskosten um eine Regelübergangsfrist.
Aus einem am 16.06.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig (SG) geht hervor, dass die hundertprozentige Kürzung des ALG II Regelsatzes bei unter-25-jährigen Leistungsempfängern weder gegen das aus den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes hergeleitete Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimums noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab mit einer am 28.04.2015 ergangenen Entscheidung bekannt, dass das Jobcenter einem ALG II Bezieher keine zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtende Arbeitsgelegenheit zuweisen darf, falls keinerlei berufliche oder sonstige Vorkenntnisse für jene Tätigkeiten vorhanden sind.
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