Aus einem am 20.02.2014 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass eine Lebensversicherung bei der Berechnung des ALG II nicht zwingend als verwertbares Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigt werden muss (Az.: B 14 AS 10/13 R).
Das Bundessozialgericht (BSG) stellte mit einer Entscheidung vom 20.02.2014 klar, dass ALG II Bezieher aufgrund gesundheitlicher Beschwerden rückwirkend keinen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung geltend machen können (Az.: B 14 AS 65/12 R).
Laut einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (SG) vom 03.02.2014 darf das Jobcenter einem Hartz IV Antragsteller dessen in Griechenland befindliches Hauses samt Olivenhain als Vermögen bedarfsmindernd auf seinen ALG II Anspruch anrechnen.
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