Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am 23.08.2012, dass alleinerziehenden ALG II Empfängern gewünschte Mehrbedarfsleistungen nicht einfach verweigert werden dürfen, weil sie mit ihren Eltern oder Geschwistern in einem Haus zusammenleben (Az.: B 4 AS 167/11 R).
Nach einer am 21.08.2012 ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) handelt es sich beim Guthaben aus einer Nebenkostenrückerstattung um Einkommen.
Einem am 22.06.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) zufolge muss das Jobcenter gegebenenfalls auch dann die Heizkosten tragen, insoweit der Leistungsbezieher ein unwirtschaftliches Heizverhalten zu Tage gelegt hat (Az.: S 18 AS 2968/12 ER).
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